Übersteigt der eingegebene Zinssatz den gesetzlichen Verzugszinssatz, ist eine Begründung erforderlich (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 RDG i. V. m. § 43d Abs. 1 Nr. 4 BRAO).
Diese lässt sich beim Buchen im Forderungskonto über eine Textzwischenzeile einfügen.
Aus dem RA-MICRO Informationsblatt „Wussten Sie schon?".