Monierungen betreffen fast immer die Bezeichnung der Beteiligten, nicht die Rechenwerte.
- Wird eine Gemeinschaft durch eine juristische Person vertreten, muss diese Vertretung bereits bei der Anlage der Beteiligten vollständig abgebildet sein; nachträgliche Textänderungen im Antrag genügen nicht.
- Die unter der Kennziffer geführte Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten liegt beim Mahngericht. Weicht sie ab, ist sie dort zu erfragen und anzupassen.
Verdichtet aus Supportfällen der Jahre 2025 und 2026.