In die Forderungsaufstellung werden ausschließlich Ansprüche übernommen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind.
Beim Unterhalt bedeutet das: Laufender Unterhalt, der erst nach der Antragstellung fällig wird, erscheint nicht als Rückstand. Er ist als laufender Anspruch gesondert geltend zu machen.
Verdichtet aus Supportfällen des Jahres 2026.