Monierung: weitere Gläubiger im PfÜB

Die Angabe weiterer Gläubiger nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ist eine zulässige Möglichkeit, keine Pflicht.

Eine Monierung des Gerichts, die eine solche Angabe verlangt, lässt sich unter Hinweis auf das Hinweisblatt für den Vollstreckungsantrag entkräften.

Verdichtet aus Supportfällen des Jahres 2026.