Herstellerbescheinigung zum Kostenregister
In der hier einsehbaren und druckbaren Herstellerbescheinigung nach § 19 Abs. 4 und 5 Abgabensatzung der Ländernotarkasse Leipzig und § 17 Abs. der Abgabensatzung der Notarkasse München wird bescheinigt, dass nachträgliche Änderungen der mit dem Druck abgeschlossenen Eintragungen im Kostenregister nicht möglich sind und Eintragungen nur noch in der Spalte Bemerkung möglich sind.
Quelle: Kostenregister - Herstellerbescheinigung · Quellenstand: 2025-08-14