Allgemeines
Programmeinstellungen können nur von den Benutzern geändert werden, denen dazu die Programmrechte eingeräumt wurden:
- Lokale Einstellungen können alle Benutzer ändern, denen das Programmrecht Grundeinstellungen ändern auf der Karteikarte Programmrechte vergeben wurde.
- Zentrale und lokale Einstellungen können nur Benutzer mit der Benutzernummer 9 oder 99 ändern oder solche Benutzer, die das Programmrecht Verwalter haben.
Sie nehmen hier individuelle Einstellungen vor, die für die gesamte Zwangsvollstreckung gelten.
Funktionen im Bearbeitungsbereich
Registerkarten
Hauptartikel → Allgemein
Hauptartikel → Forderungskonto
Hauptartikel → Maßnahmen
Hauptartikel → Bescheide
Hauptartikel → Drucken
Hauptartikel → ZV-Maßnahmenplaner
Adresse Bevollmächtigter des Gläubigers
An dieser Stelle ist die eigene Kanzlei-Adressnummer, in der Regel die Nr. 1, einzutragen. Die eingetragene Adressnummer wird vom Programm an allen Stellen vorgeschlagen, an denen der Gläubigerbevollmächtigte anzugeben ist.
Weitere Informationen zum Gläubigerbevollmächtigten, Gläubiger und dessen Vertreter
Bezeichnung
Soweit zusätzlich eine besondere Bezeichnung für den Gläubigerbevollmächtigten angegeben werden soll, wie z. B. Rechtsanwälte und Notare, so ist diese in das vorliegende Eingabefeld einzutragen. Die Bezeichnung findet beispielsweise bei der Erstellung eines Antrags auf Erlass eines arbeitsgerichtlichen Mahnbescheids Verwendung.
Funktionen in der Abschlussleiste
Zentral/Lokal
Diese Legende zeigt an, wie die vorgenommene Einstellungen wirken:
- Zentral: Einstellungen, die mit roter Schrift hervorgehoben sind, wirken sich auf das gesamte RA-MICRO Netzwerk aus.
- Lokal: In blauer Schrift gekennzeichnete Einstellungsmöglichkeiten betreffen nur die Einstellungen für den gerade angemeldeten Benutzer.
OK und Schließen
Speichert die eingegebenen Daten und beendet die Programmfunktion.
Abbruch und Schließen
Beendet die Programmfunktion. Eine Speicherung erfolgt nicht.
Quelle: Zwangsvollstreckung (Einstellungen) - Bevollmächtigter des Gläubigers · Quellenstand: 2026-04-28