Notariat

Im Folgenden sind die häufig in der Praxis auftretenden Fragen zusammengefasst. Zu jeder Frage sind praxisrelevante Lösungsvorschläge dargestellt.


FAQ


1. Umsetzungen zum geplanten eNoVA-Gesetz

Die elektronische Kommunikation mit den Gutachterausschüssen ist bereits jetzt über die Funktion Mitteilung an Gutachterausschuss - zu finden über den Menüpunkt eNoVA - möglich. Der Nachrichtenversand erfolgt über das RA-MICRO E-Notarpostfach.

Ebenso steht die elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen an das Finanzamt mit der Version 2026.07.001 zur Verfügung. Die Kommunikation mit den Finanzämtern erfolgt über die ELSTER-Schnittstelle. Für den elektronischen Versand ist das Vorhandensein eines ELSTER-Organisationszertifikats erforderlich, welches über das ELSTER-E-Portal (https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess) zu beantragen ist.

2. Elektronische Veräußerungsanzeige

2.1 Was ist eNoVA?

eNoVA steht für „elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch“.

Der Begriff wird durch das sog. eNoVA-Gesetz geprägt: das "Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare".


eNoVA umfasst elektronische Verfahren, mit denen Notare Grundstücksgeschäfte künftig digital gegenüber Behörden abwickeln sollen.
Dazu gehören insbesondere:

  • Mitteilungen an Gutachterausschüsse,
  • elektronische Veräußerungsanzeigen an die Finanzverwaltung,
  • perspektivisch weitere elektronische Kommunikationsverfahren im Rahmen der notariellen Grundstücksabwicklung.

Die elektronische Abwicklung wird schrittweise eingeführt.


2.2 Wann tritt das sog. eNoVA-Gesetz in Kraft?

Am 22. Juni 2026 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das eNoVA-Gesetz beschlossen.

Daraus ergeben sich die nachstehenden Verpflichtungen:

  • Ab dem 01. Oktober 2026 sind die Veräußerungsanzeige, die Mitteilung an die Gutachterausschüsse sowie das Ersuchen um gerichtliche Genehmigungen und Rechtskraftzeugnisse durch Notarinnen und Notare elektronisch zu übermitteln.
  • Ab dem 01. Januar 2027 sind Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nach BauGB, GrdstVG und GVO elektronisch zu beantragen und zu empfangen.
  • Ab dem 01. Januar 2028 übermitteln die Finanzämter die Unbedenklichkeitsbescheinigung elektronisch.
  • Die elektronische Anzeige der Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle des Finanzamts wird an das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzung geknüpft. Sobald ein Datum absehbar ist, werden wir Sie hierüber informieren.


2.3 Ab wann sind die eNoVA-Funktionen in RA-MICRO verfügbar?

Die eNoVA-Funktionen in RA-MICRO werden schrittweise bereitgestellt.

Folgende eNoVA-Funktionen stehen bereits in RA-MICRO über den Bereich Notariat/eNoVA zur Verfügung:

Die Erstellung und der Versand von Mitteilungen an Gutachterausschüsse sowie die elektronische Veräußerungsanzeige (Version 2026.07.001).


2.4 Welche Voraussetzungen gibt es für die Nutzung der eNoVA-Funktionen in RA-MICRO?

Voraussetzungen für die Nutzung der eNoVA-Funktionen sind insbesondere:

1.       Einsatz des RA-MICRO Moduls Notariat,

2.       Betrieb auf SQL-Basis,

3.       eingerichtetes RA-MICRO E-Notarpostfach,

4.       für die elektronische Veräußerungsanzeige: ein ELSTER-Organisationszertifikat der Finanzverwaltung.


2.5 Wird für die elektronische Veräußerungsanzeige ein ELSTER-Zertifikat benötigt?

Ja. Für die elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige an die Finanzverwaltung wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt.

Dieses kann über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess) beantragt werden.

Soweit im Notariat bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch abgegeben werden, ist möglicherweise bereits ein entsprechendes Organisationszertifikat vorhanden. Dieses kann auch für die elektronische Veräußerungsanzeige verwendet werden.


2.6 Wird für jeden Notar ein eigenes Organisationszertifikat benötigt?

Aus technischer Sicht ist die Nutzung des Organisationszertifikats der Kanzlei für mehrere Amtsträger möglich. Das Zertifikat ist nur für den sicheren Zugang und Versand gedacht.


2.7 Wie erfolgt die elektronische Kommunikation mit Gutachterausschüssen und Finanzverwaltung?

Die Kommunikation erfolgt über unterschiedliche technische Wege:


Mitteilung an Gutachterausschüsse

Die Mitteilung an den Gutachterausschuss erfolgt nach dem XJustiz-Standard, in der Regel über das besondere elektronische Notarpostfach bzw. das RA-MICRO E-Notarpostfach. Dieser Kommunikationsweg dient dem strukturierten Datenaustausch zwischen Notaren und Behörden.


Elektronische Veräußerungsanzeige

Die elektronische Veräußerungsanzeige wird über das ELSTER-Verfahren direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Dieser Kommunikationsweg ist für steuerliche Meldungen vorgesehen. Zu beachten ist insbesondere § 87a AO.


2.8 Werden Nachrichten direkt versendet oder ist XNP erforderlich?

Für die elektronische Veräußerungsanzeige wird die ELSTER-Schnittstelle der Finanzverwaltung verwendet. Die Kommunikation erfolgt direkt mit den Servern der Finanzverwaltung.

RA-MICRO prüft außerdem automatisiert, ob Rückmeldungen der Finanzverwaltung vorliegen, und ruft diese ab.

Mitteilungen an Gutachterausschüsse, die nach XJustiz-Standard versendet werden, können direkt über das RA-MICRO E-Notarpostfach versendet werden.

Eine Übergabe an XNP bzw. ein manueller Up- oder Download über XNP ist in beiden Fällen nicht erforderlich.


2.9 Welche Finanzämter unterstützen die elektronische Veräußerungsanzeige?

Die elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige wurde bundesweit schrittweise eingeführt. Mittlerweile ist die flächendeckende elektronische Übermittlung an die Finanzämter aller Bundesländer möglich.


2.10 Wo geht die Antwort des Finanzamtes ein?

Die Finanzverwaltung meldet elektronisch zurück,

  • ob die Veräußerungsanzeige auf den Servern der Finanzverwaltung eingegangen ist,
  • und zu einem späteren Zeitpunkt, ob sie verarbeitet werden konnte.

Diese Rückmeldungen werden automatisiert durch RA-MICRO abgerufen.


2.11 Werden Grundstücksdaten automatisch in die eNoVA-Funktionen übernommen?

Eine Programmfunktion zur automatischen Übernahme bereits erfasster Grundstücksdaten befindet sich in der Entwicklung.

Ziel ist, Grundstücksdaten, die beispielsweise bereits für die Mitteilung an den Gutachterausschuss erfasst wurden, künftig auch für die eNoVA-Funktionen nutzen zu können.


2.12 Wie kann eine fehlerhafte, elektronisch übermittelte Veräußerungsanzeige korrigiert werden?

Von der Finanzbehörde wird mit einer Meldung mitgeteilt, wenn zur übermittelten Veräußerungsanzeige eine Korrektur erforderlich ist.


Über die Funktion Korrigieren öffnet sich die ursprünglich versendete Veräußerungsanzeige. So kann der zu korrigierende Teil angepasst und dann erneut an das Finanzamt gesendet werden. Die Erstellung einer neuen Veräußerungsanzeige ist somit entbehrlich.


3. Elektronische Nebenakte

Es werden alle Funktionen bereit gestellt, die für das ausschließliche Führen der Nebenakte in elektronischer Form gemäß § 43 NotAktVV erforderlich sind. Die Herstellerbescheinigung nach § 11 Abs. 1, 1.HS DONot wird erteilt. Die Herstellerbescheinigung findet sich unter Notariat/Sonstiges/Herstellerbescheinigung

4. Eintrag in das Elektronische Urkundenverzeichnis (UVZ) der BNotK (seit 2022)

Seit dem 01.01.2022 können rechtswirksame Urkundseinträge nur noch in das Elektronische Urkundenverzeichnis (UVZ) der BNotK vorgenommen werden.

Schritt 1: Es ist weiterhin möglich und wird empfohlen, die Urkundenliste wie gewohnt in RA-MICRO zu führen. Die Eingabefenster wurden an die gesetzlichen Anforderungen ab 2022 angepasst.

Schritt 2: Nach Erzeugung der Urkundseinträge in RA-MICRO sind die Einträge zu wählen, die an das UVZ zu übergeben sind. Dabei wird eine Datei erzeugt und in dem, in den Einstellungen Notariat hinterlegten, Export-Verzeichnis abgelegt.

Schritt 3: Über das Programm der BNotK XNP ist die Datei aus dem Export-Verzeichnis in das UVZ hochzuladen. Erforderlich aber auch ausreichend ist XNP in der kostenfreien Basisversion.

Schritt 4: Der Eintrag ist im UVZ zu seiner Rechtswirksamkeit zu bestätigen.

Schritt 5: Vorübergehend - bis zur Verfügungstellung einer erweiterten Schnittstelle durch die BNotK - sollten die erfolgreich an das UVZ übergebenen und dort rechtswirksam hinterlegten Urkundseinträge durch einen Haken in der RA-MICRO Urkundenliste markiert werden. Zunächst ist eine automatische Synchronisation seitens der BNotK zwischen Notarsoftware und UVZ nicht vorgesehen.

5. Eintragungen in der Urkundenliste für das zurückliegende Jahr vornehmen

Um einen Eintrag im Vorjahr zu erfassen, ist die Programmfunktion Urkundenliste/Neu aufzurufen. Hier wird die nächste freie Urkundennummer des aktuellen Jahrgangs vorgeschlagen. Im Feld Datum wird nun das Datum der Beurkundung erfasst. Nach Bestätigung des Datums mit Enter erfolgt ein Hinweis, ob die Eintragung im vergangenen Jahrgang erfasst werden soll.

Nach Bestätigung des Hinweises mit JA öffnet sich das Eingabefenster zur Erfassung eines neuen Eintrags mit dem Vorschlag der letzten freien Urkundennummer im Vorjahr:

Ein Eintrag kann wie gewohnt im Vorjahr vorgenommen werden.

5. Herstellerbescheinigungen

Die RA-MICRO Software AG erteilt die erforderlichen Bescheinigungen nach §§ 6 und 11 DONot.

Diese Bescheinigungen können über Notariat/Sonstiges/Herstellerbescheinigung aufgerufen und gedruckt werden.

Des Weiteren wird die Bescheinigung nach § 19 Ab. 4, 5 der Abgabensatzung der Ländernotarkasse bzw. § 17 Abs. 3 der Abgabensatzung der Notarkasse erteilt.

Sie kann über Notariat/Kostenregister/Herstellerbescheinigung aufgerufen und gedruckt werden.


Quelle: Notariat · Quellenstand: 2026-07-16