Eine gezielte Verbuchung von Zahlungen des Gerichtsvollziehers auf einzelne Kostenpositionen ist nicht vorgesehen; die Verrechnung folgt der hinterlegten Reihenfolge.
Bereits entstandene Vollstreckungskosten werden in der Forderungsaufstellung unter den bisherigen Vollstreckungskosten ausgewiesen. Prüfen Sie dort, bevor Sie von einer fehlenden Buchung ausgehen.
Verdichtet aus Supportfällen der Jahre 2025 und 2026.