Allgemein

Allgemeines

Über den Button EMA Anfrage im Bereich der Online Services wird das EMA-Webformular aufgerufen. Hierüber sind Einwohnermeldeamtsanfragen (EMA) an die angeschlossenen Meldebehörden möglich.

Über den Aufruf der EMA Anfrage über das Adressfenster - nach vorheriger Eingabe der Adresse der gesuchten Person - werden die eingelesenen Daten in das EMA-Formular übernommen. Fehlerträchtige Tipparbeiten sind nicht erforderlich. Alternativ kann das Webformular auch über den Online Store oder die Toolbar von RA-MICRO aufgerufen werden.

Wer die Möglichkeit zur Nutzung dieser Recherche hat, kann auf der Hilfeseite bzgl. der Berufsgruppen nachgelesen werden.


Anfragen an das Einwohnermeldeamt (EMA) – also sogenannte Einwohnermeldeamtsanfragen oder Melderegisterauskünfte – folgen in der Regel einem gesetzlich festgelegten Ablauf nach dem Bundesmeldegesetz (BMG).


Zweck der Anfrage

Zunächst muss ein berechtigtes Interesse bestehen. Typische Gründe:

- Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes einer Person (z. B. für Klagezustellung, Mahnverfahren)

- Überprüfung von Adressdaten

- Ahnenforschung oder Nachlassangelegenheiten


Datenschutz und Einschränkungen

Nicht jede Anfrage ist zulässig: Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse der gesuchten Person entgegensteht. Bei Auskunftssperren (z. B. bei Bedrohungslagen) wird keine Auskunft erteilt. Daten dürfen nicht zu Werbezwecken genutzt werden, außer die gesuchte Person hat zugestimmt (§ 50 BMG).


Auskunftssperre

Wenn eine Auskunftssperre besteht (z. B. wegen Gefahr für Leib und Leben), gilt Folgendes: Die Meldebehörde prüft die Anfrage besonders sorgfältig. Beabsichtigt sie, die Daten herauszugeben, muss die gesuchte Person vorher informiert werden. Diese Person hat dann Gelegenheit, sich zu äußern. Eine Auskunftserteilung erfolgt dann nur, wenn das schutzwürdige Interesse der angefragten Person nicht überwiegt.

Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft erfolgt keine automatische Benachrichtigung der gesuchten Person. Das Einwohnermeldeamt prüft jedoch das berechtigte Interesse des Antragstellers sorgfältig. Wenn Zweifel bestehen oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person betroffen sein könnten, kann die Behörde eine Anhörung der gesuchten Person durchführen.


EMA-Anfrage über RISER

Je nach Einwohnermeldeamt wird das Ergebnis hierbei sofort (Sofort EMA‑Anfrage über RISER, d. h. innerhalb weniger Minuten) oder innerhalb einiger Werktage elektronisch geliefert.

Die Bearbeitungszeit kann sich in seltenen Fällen verlängern, wenn die Anfrage durch das Meldeamt aus der elektronischen Datenverarbeitung herausgelöst wird. Das passiert, wenn sich Unklarheiten bezüglich der angefragten Person ergeben oder eine Auskunftssperre gem. § 51 BMG / ein bedingter Sperrvermerk gem. § 52 BMG eingetragen ist.

Musterauskünfte und Erklärung der Ergebnisse finden Sie hier.

Die Bearbeitungszeit der Online EMA‑Anfrage ist je nach Bundesland unterschiedlich. Bitte beachten Sie immer die Angaben im EMA-Auftragsformular.

Bundesland durchschnittliche Bearbeitungszeit
Baden-Württemberg innerhalb von 10 Min.
Bayern innerhalb von 10 Min.
Berlin innerhalb von 10 Min.
Brandenburg einige Tage
Bremen innerhalb von 10 Min.
Hamburg einige Tage
Hessen innerhalb von 10 Min.
Mecklenburg-Vorpommern innerhalb von 10 Min.
Niedersachsen teilweise innerhalb von 10 Min., sonst einige Tage
Nordrhein-Westfalen teilweise innerhalb von 10 Min., sonst einige Tage
Rheinland-Pfalz einige Tage
Saarland einige Tage
Sachsen innerhalb von 10 Min.
Sachsen-Anhalt teilweise innerhalb von 10 Min., sonst einige Tage
Schleswig-Holstein einige Tage
Thüringen einige Tage

EMA-Anfrage über Regis24

Im EMA-Auftragsformular gibt es die Möglichkeit Adressermittlungen durchzuführen, die nicht nur bei den Einwohnermeldeämtern ermittelt, sondern zuvor in den internen und externen Datenbanken der Regis24 die Anschrift der angefragten Person recherchiert und diese auf ihre Zustellfähigkeit überprüft. So können Personen ermittelt werden, die sich bei den Meldeämtern nicht ordnungsgemäß umgemeldet haben.

Im Anschluss an eine erfolglose Datenbankrecherche besteht die Wahl, ob sofort eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestartet werden soll oder ob die Recherche an dieser Stelle enden soll.

Bei einer reinen Datenbankanfrage entstehen nur Kosten, wenn diese auch erfolgreich ist.

Damit ist diese Form der Ermittlung oft schneller und kostengünstiger, als eine reine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Es werden ggf. auch Anschriften ermittelt, die selbst den Meldebehörden nicht bekannt sind. Es erfolgt eine Zustellkontrolle (lediglich Auskünfte der Einwohnermeldeämter werden nicht geprüft), d. h. man erhält garantiert eine zustellfähige Anschrift, die jedoch nicht in jedem Fall die Auskunft eines Einwohnermeldeamtes ist.

Selbstverständlich wird mitgeteilt, ob es sich bei der Auskunft um einen Treffer in einer der Datenbanken oder um die Auskunft eines Einwohnermeldeamtes handelt.

Bitte beachten Sie, dass die Einwohnermeldeämter nicht mehr dazu berechtigt sind, eine solche Auskunftssperre / einen solchen bedingten Sperrvermerk mitzuteilen. Stattdessen wird eine sogenannte „neutrale Auskunft“ erteilt, d. h. in Ihrem Ergebnis steht, dass die angefragte Person unbekannt sei bzw. nicht oder nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

Alternativ oder zusätzlich zur Online EMA-Anfrage kann ein Auftrag zur Adressermittlung online auch bei Supercheck und Adress Research erteilt werden. Die Ergebnisse werden hier innerhalb einiger Werktage elektronisch zur Verfügung gestellt.

Musterauskunft Regis24

Regis24 Musterauskunft.jpg

Videos

Offizieller Kanal „RA-MICRO Kanzleisoftware“ auf YouTube (externer Dienst).