Die folgenden Beiträge stammen aus dem bisherigen Support-Bestand.
Leistungszeitraumbeginn
RA-MICRO geht davon aus, dass das Mandat mit der Mandatsbeauftragung beginnt und damit mit der Aktenanlage.
Der Leistungszeitraumbeginn richtet sich grundsätzlich nach diesem Aktenanlage-Datum.
Eine Ausnahme bildet die Honorarvereinbarung, sofern diese vor der Aktenanlage unterzeichnet wurde.
In dem Fall beginnt die Mandatsbeauftragung mit dem Datum dieser Vereinbarung und damit auch der Leistungszeitraumbeginn.
Dies gilt vor allem bei Zeithonorar-Abrechnungen.
Wenn aus Zeitgründen die Akte erst ein oder zwei Tage später angelegt werden kann, ist das kein Problem.
Es besteht die Möglichkeit, bei der Aktenanlage ein Datum in der Vergangenheit zu wählen, nicht jedoch in der Zukunft.

Verrechnung von gestellten Kostenrechnungen
Streng genommen wird
eine Vorschuss-/Teilrechnung auf eine Endrechnung abgesetzt, nicht verrechnet
(§ 14 Abs. 5 UStG):
Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und
die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte
Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
Demnach kann, sobald eine Endrechnung
mit einer Endrechnung
verrechnet wird, kein Ausweis der Verrechnung bzw.
Stornierung vom Gebührenprogramm erfolgen, da die Vorschussrechnung anders
gebucht wird. Bei dieser erfolgt keine Gebührensollstellung. Sie können hierzu auch unsere Mediathek https://youtu.be/_IIM3l1P_KQ?si=Yk74dahyC88-Hr7X zu Rate ziehen.
Die Korrekturrechnung als solches ist aus RA-MICRO-Sicht, für sich allein betrachtet, ein gängiges Element und ist auch für die Buchhaltung konform sowie für das Finanzamt in Ordnung. Dazu können Sie jedoch gern auch Ihren Steuerberater zu Rate ziehen.
Grundsätzlich, wenn Sie eine Rechnung aus Versehen erstellt haben, dann ist es stets korrekt, diese mit einer Korrekturrechnung zu stornieren. Dies bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt diese Rechnungen, welche korrigiert wurden, nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie haben lediglich die Zahlungen Ihres Mandanten / Auftraggebers noch als Guthaben im Aktenkonto gebucht. Das entstandene Guthaben können Sie dann mit Ihrer neu zu erstellen Rechnung in Abzug zu bringen.
zum Tatbestand statt der Quote auch Betragsrahmen, z. B. Nr. 3335 VV RVG
Um statt der Quote auch einen Betragsrahmen zu einem Tatbestand auswählen zu können, muss im Tatbestand die Quote entfernt werden.