Streng genommen wird eine Vorschuss-/Teilrechnung auf eine Endrechnung abgesetzt, nicht verrechnet (§ 14 Abs. 5 UStG):
Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
Demnach kann, sobald eine Endrechnung mit einer Endrechnung verrechnet wird, kein Ausweis der Verrechnung bzw. Stornierung vom Gebührenprogramm erfolgen, da die Vorschussrechnung anders gebucht wird. Bei dieser erfolgt keine Gebührensollstellung. Sie können hierzu auch unsere Mediathek https://youtu.be/_IIM3l1P_KQ?si=Yk74dahyC88-Hr7X zu Rate ziehen.
Die Korrekturrechnung als solches ist aus RA-MICRO-Sicht, für sich allein betrachtet, ein gängiges Element und ist auch für die Buchhaltung konform sowie für das Finanzamt in Ordnung. Dazu können Sie jedoch gern auch Ihren Steuerberater zu Rate ziehen.
Grundsätzlich, wenn Sie eine Rechnung aus Versehen erstellt haben, dann ist es stets korrekt, diese mit einer Korrekturrechnung zu stornieren. Dies bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt diese Rechnungen, welche korrigiert wurden, nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie haben lediglich die Zahlungen Ihres Mandanten / Auftraggebers noch als Guthaben im Aktenkonto gebucht. Das entstandene Guthaben können Sie dann mit Ihrer neu zu erstellen Rechnung in Abzug zu bringen.